Wer sein Hobby zum Beruf machen will – oder wer schon immer Profi-Fotograf sein wollte –, merkt schnell, dass der Beruf Fotograf viel mehr verlangt, als nur gute Bilder zu machen. Das wird für den Erfolg immer Voraussetzung sein. Fast ebenso wichtig ist es, seine eigenen Rechte und deren Grenzen zu kennen und zu wissen, wie man die Bilder zu Geld machen kann.
Wann und wie sind eigene Fotos geschützt? Es ist oft schwierig zu beurteilen, wann ein Foto vom Urheberrecht geschützt ist, denn dazu muss die so genannte Schöpfungshöhe beurteilt werden – ein durchaus schwer einzuschätzendes Kriterium.
Zusätzlich zum Urheberrecht gibt es aber das Lichtbildschutzrecht (§ 72 UrhG), das garantiert, dass auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, unter ein Schutzrecht fallen. Damit ist beinahe jede Fotografie geschützt, ob sie „künstlerisch wertvoll“ ist oder nicht: das Familienfoto ebenso wie die Porträtaufnahme Helmut Newtons.
Urheber des Fotos ist sein Schöpfer, also der Fotograf. Das hört sich selbstverständlich an, muss aber geregelt sein. Denn dadurch ist klar, dass zum Beispiel nicht der Auftraggeber der Urheber sein kann. Dem Auftraggeber steht daher nicht das Urheberrecht zu, sondern – im Normalfall – nur die Nutzungsrechte an einem Foto. Denn die kann der Fotograf abtreten, das Urheberrecht selbst nicht.
Für angestellte Fotografen gilt ähnliches. Auch sie sind Urheber ihrer Fotos. Allerdings stehen die Nutzungsrechte in der Regel exklusiv dem Arbeitgeber zu. Dies gilt jedenfalls, wenn die Bilder vom Fotografen im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten hergestellt werden.
Was regelt das Urheberpersönlichkeitsrecht? Was hat der Fotograf in diesem Fall davon, dass er der Urheber ist? Immerhin verfügt der Urheber immer noch über das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht, das ihm einerseits das Recht garantiert, namentlich als Fotograf genannt zu werden. Das gleiche gilt für freie Fotografen, die die Nutzungsrechte für ihre Bilder an den Auftraggeber abgetreten haben.
Wenn der Name des Fotografen auf oder unter Bildern nicht genannt wird, kann es dafür also zwei Gründe geben: Erstens könnte der Fotograf darauf verzichtet haben. In der Werbung etwa ist das oft der Fall. Das kann entweder vereinbart werden oder als branchenüblich angesehen werden. Oder zweitens: es ist ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Weiterhin gibt das Urheberpersönlichkeitsrecht dem Urheber das Recht, zu verbieten, dass sein Foto entstellt oder anders beeinträchtigt wird, wenn dadurch seine „berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen“ gefährdet würden. Das kann unter anderem dadurch passieren, dass ein Bild in einem Zusammenhang auftaucht, den der Fotograf nicht gewollt und nicht genehmigt hat.
In der Zeitschrift Photographie.de berichtet ein Rechtsanwalt beispielhaft aus seiner Praxis von einem Fall, bei dem eine anspruchsvolle Aktfotografie als Plakat für eine Diskothek verwendet wurde, die mit Freibier warb und sich ausgerechnet „inside“ nannte. Der Fotograf habe darin seine Interessen als bekannter und seriöser Aktfotograf gefährdet gesehen.